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FERIENWOHNUNGSABGABE-

VERORDNUNG

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Verordnungen
der Gemeinde Lang

LUSTBARKEITSABGABEVERORDNUNG 

FREIRAUMPFLEGEVERORDNUNG

HUNDEABGABEVERORDNUNG

KANALABGABENORDNUNG

MÜLLVERORDNUNG

STELLPLATZVERORDNUNG

Richtlinie neue Kanalanschlüsse

RICHTLINIE NEUE KANALANSCHLÜSSE

Die Hausanschlussleitung von der öffentlichen Abwasserleitung (zumeist Schacht oder Abzweiger) wird je nach Erforderlichkeit bis zum Hausanschluss-Schacht, höchstens jedoch 3,0 Meter in das Privatgrundstück (ab der verhandelten Grundstücksgrenze) des Anschlusspflichtigen auf Kosten der Gemeinde verlegt. Grundsätzlich ist am Ende der von der Gemeinde finanzierten Hausanschlussleitung ein Schacht (Hausanschluss-Schacht für Reinigungszwecke) vorzusehen, wobei die Kosten für diesen Schacht vom Anschlusspflichtigen zu tragen sind. Eine Nichterrichtung des Anschluss-Schachtes bedarf grundsätzlich einer Sondergenehmigung durch die Gemeinde.

Die Herstellung der erwähnten Hausanschlussleitung und dem Schacht erfolgt durch eine von der Gemeinde beauftragte Fachfirma. Ohne Zustimmung der Gemeinde dürfen keine Arbeiten am öffentlichen Kanalnetz inklusive der Hausanschlussleitung durchgeführt werden.

 

Für alle weiteren Arbeiten ab Ende der öffentlichen Leitung bzw. Hausanschluss-Schacht sind die Kosten vom Anschlusswerber zu tragen. In den öffentlichen Kanal dürfen keine Oberflächen/Dachwässer eingeleitet werden.

 

(Stand: Gemeinderatsbeschluss vom 21.03.2013)

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